Wann muss ich einen Datenschutzbeauftragten benennen?
Viele Unternehmen, Betriebe oder Vereine sind durch die EU-DSGVO verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu benennen. Aber auch unabhängig davon kann es sinnvoll sein, bei wichtigen Fragen oder Zweifelsfällen die Expertise und das Fachwissen eines Datenschutzexperten in Anspruch zu nehmen.
Die Europäische Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) sehen in Art. 37 Abs. 4 S. 1 DSGVO in Verbindung mit § 38 Abs. 1 S. 2 BDSG-neu vor, dass Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, wenn:
- mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigt sind
- personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung,
der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder
Meinungsforschung verarbeitet werden
- die Kerntätigkeit des Verantwortlichen in Verarbeitungsvorgängen liegt,
die eine umfangreiche regelmäßige oder
systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen
- eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen
Daten (Art. 9) stattfindet
- eine Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen
und Straftaten stattfindet
Als externer Datenschutzbeauftragter unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der DSGVO in ihrem Unternehmen/Verein.